Ein Erklärungsirrtum (§119 I Alt. 2 BGB) liegt vor, wenn der Erklärende nicht das Erklärungszeichen benutzt, das er benutzen will. Beispiel: Der Erklärende verspricht, verschreibt, vergreift sich.
Ein Erklärungsirrtum (§119 I Alt. 2 BGB) liegt vor, wenn der Erklärende nicht das Erklärungszeichen benutzt, das er benutzen will. Beispiel: Der Erklärende verspricht, verschreibt, vergreift sich.
Ein Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird. (z.B.: Kaufvertrag)
Eine Verfügung ist ein Rechtsgeschäft (RG), durch das auf ein bestimmtes Recht unmittelbar eingewirkt wird, indem dieses geändert, aufgehoben, übertragen oder belastet wird. (z.B.: Übereignung, Abtrennung, durch Täuschung erwirkte Vermögensverfügung beim Betrug).
Realakte sind solche Handlungen, an welche die Rechtsordnung unabhängig vom einem entsprechenden Willen des Handelnden Rechtsfolgen knüpft. Zum Beispiel: Verarbeitung iSv § 950 BGB.
Geschäftsähnliche Handlungen sind Willenäußerungen oder Mitteilungen, an die das Gesetz Rechtsfolgen knüpft, ohne dass diese vom Äußernden gewollt sein müssen. Beispiel: Mahnung.
Die Annahme ist grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung (WE), durch die der Angebotsempfänger dem Angetragenen sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt. (Ausnahme § 151 BGB)
Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung (WE), durch die einem anderen ein Vertragsschluss so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Einverständnis abhängt.
Ein Vertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (RG), das grundsätzlich aus zwei übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen (WE) von mindestens zwei Personen, namentlich Angebot und Annahme, besteht. Zum Beispiel: Kaufvertrag, Einigung iSv. § 929 BGB.
Eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung (WE) ist abgegeben, wenn sich der Erklärende der vollendeten Erklärung willentlich entäußert hat. Bsp.: Anschlag einer Auslobung (§ 657 BGB) an einen Baum. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung (WE) ist abgegeben, wenn sich der Erklärende die vollendete Erklärung…
WE – Willenserklärung (Recht). Eine WE ist eine private Willensäußerung, die auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist.(Sie besteht aus: Wille und Erklärung, wobei sich der Wille wiederum in Handlungs-, Erklärungs- und Geschäftswillen unterteilen lässt.) z.B: Angebot, Annahme. Siehe auch:Abgabe…
Ein Schuldverhältnis ist eine Rechtsbeziehung zw. Mindestens zwei Personen kraft deren die eine, der Gläubiger, berechtigt ist, von der anderen, dem Schuldner, eine Leistung zu fordern.
Ein gegenseitiger Vertrag ist ein Vertrag, bei dem beide Parteien Leistungspflichten übernommen haben. Jede Partei muss sich gerade deshalb verpflichten, damit sich die andere Partei verpflichtet. (dieses Verknüpfung der Leistungen in einem Austausch Verhältnis nennt man Synallagma.)
Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn das Leistungsversprechen objektiv nicht wie geschuldet erfüllt oder eine andere, sich aus dem (vertraglichen oder gesetzlichen) Schuldverhältnis ergebene (Neben-)Pflicht nicht eingehalten wird.
Ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§194 I BGB).
Die Mahnung ist eine einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgeschäftsähnliche Erklärung, mit der Gläubiger den Schuldner unmissverständlich zur Leistung auffordert. Die Mahnung muss nach oder jedenfalls gleichzeitig mit Fälligkeit erfolgen.
Besitz ist die vom natürlichen Sachherrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache.
Rechtsfähigkeit ist nach deutschem Recht die Fähigkeit, Träger – also Zuordnungssubjekt – von Rechten und Pflichten zu sein.
Kindergeld ist eine staatliche Zahlung an Eltern. Ob und in welcher Höhe ein Kindergeld gezahlt wird, hängt im allgemeinen von der Anzahl der Kinder ab. Deutsches Kindergeld ist zu bedeutenden Teilen kein Einkommen, sondern eine besondere Form von Steuerrückerstattung. Das…
Eigentum im Sinne des deutschen Zivilrechts (insbesondere des Sachenrechts) ist das grundsätzlich unbeschränkte Recht an einer Sache. Es wird auch als dingliches Vollrecht bezeichnet. Der Eigentümer darf nach Belieben mit seinem Eigentum verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit…
Sozialbindung des Eigentums. Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen (Art. 14 II GG). Bei der Ausgestaltung eigentumsrelevanter Normen ist der Gesetzgeber daher verpflichtet, einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen der grundsätzlich gewährleisteten Privatnützigkeit des Eigentums und der…
Der Begriff des Eigentums im Verfassungsrecht. Für das Privateigentum gilt eine Institutsgarantie gemäß Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 werden Inhalt und Schranken des Eigentums durch die Gesetze bestimmt. Der Schutzbereich…
Eigentumsdelikte: aus dem in Art. 14 GG festgeschriebenen Grundrecht auf Eigentum ergibt sich, dass Verstöße gegen das Eigentumsrecht juristisch geahndet werden. Das Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland sieht im neunzehnten bis zweiundzwanzigsten Abschnitt des besonderen Teils (§§ 242 bis 266) folgende…
Mehrpersonenverhältnisse im Bereicherungsrecht – Besonders problematisch sind im Bereicherungsrecht die Mehrpersonenverhältnisse, weil beispielsweise im Fall der Banküberweisung mehrere Beziehungen der beteiligten Personen (Bank – Kunde; Bank – Überweisungsempfänger; Bankkunde – Überweisungsempfänger) zu betrachten sind und diese Beziehungen in verschiedener Weise…
Das deutsche Bereicherungsrecht unterscheidet die Leistungskondiktion („durch Leistung“) und die verschiedenen Nichtleistungskondiktionen („in sonstiger Weise“). Es handelt sich dabei lediglich um verschiedene Alternativen des § 812 BGB. Rechtsfolge ist bei allen die Herausgabe des Erlangten bzw. Wertersatz. Die Leistungskondiktionen sind…
Saldotheorie im Bereicherungsrecht. Prinzipiell ist jeder Anspruch auf Herausgabe selbstständig. Das heißt, es kann durchaus sein, daß der Verkäufer den Kaufpreis herausgeben muß, der Käufer aber wegen Entreicherung die erworbene Sache nicht. Der Bundesgerichtshof hat daher durch die richterrechtliche Schaffung…